Statuten des Vereins
„Bund der Südtiroler in der Steiermark – Zweigverein Obersteiermark“
§
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)
Der Verein führt den Namen „Bund der Südtiroler in der Steiermark – Zweigverein Obersteiermark“
(2)
Er hat seinen Sitz in 8600 Bruck/Mur und erstreckt seine Tätigkeit auf die Obersteiermark, das sind die steirischen Bezirke Liezen, Murau, Murtal, Leoben, Bruck-Mürzzuschlag. Er ist ein Zweigverein des Landesverbandes „Bund der Südtiroler in der Steiermark“ mit Sitz in Graz und gehört dem „Gesamtverband
der Südtiroler in Österreich“ mit Sitz in Innsbruck an.
(3)
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§
2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Zusammenschluss der in der Obersteiermark lebenden Südtiroler, deren Angehörigen und der Freunde Südtirols, zur
Aufrechterhaltung und Förderung der Verbundenheit mit der Geschichte und der Kultur des Landes Südtirols
§
3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1)
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2)
Als ideelle Mittel dienen
a) Versammlungen
b) Abhaltung von Vorträgen und Informationsveranstaltungen
c) Durchführung von gemeinsamen Fahrten nach Südtirol
d) Organisation von traditionellen Feiern und geselligen Veranstaltungen
(3)
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen
b) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
c) Erträgnisse aus Veranstaltungen
§
4: Arten der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2)
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
(3)
Außerordentliche, unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch
Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Sie haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
(4)
Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§
5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können alle im § 2 genannten Personen, die das 14. Lebensjahr erreicht haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Die Mitgliedschaft ist mit einem schriftlichen Beitrittsansuchen an den Vereinsvorstand zu beantragen.
(2)
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3)
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Hauptversammlung.
§
6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2)
Die Mitglieder sind in jeder Hauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
(3)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(4)
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§
7: Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch
freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2)
Der Austritt kann nur zum Ende jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand spätestens
bis zum 1. November schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige
verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Die
Mitgliedsbeitragspflicht erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts.
(3)
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen,
·
wenn dieses die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt oder die in den
Statuten festgelegten Pflichten nicht erfüllt
·
wenn es sich eines unehrenhaften, staatsfeindlichen oder die Gemeinschaft
schädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.
(4)
Der Ausschluss eines Mitgliedes wird vom Vorstand verfügt. Der hiervon Betroffene
wird schriftlich in Kenntnis gesetzt und es steht ihm das Recht zu, binnen 30
Tagen eine schriftliche Berufung an die Hauptversammlung einzubringen. Bis zu
deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte und –pflichten. Die Entscheidung
der Hauptversammlung ist endgültig.
§
8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Hauptversammlung
(§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das
Schiedsgericht (§ 15).
§
9: Hauptversammlung
(1)
Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Hauptversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt.
(2)
Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf
·
Beschluss des Vorstands
·
Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung
·
begründetem schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder,
·
Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
·
jeweils binnen sechs Wochen statt.
(3)
Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(4)
Zur Hauptversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich an die Mitglieder oder durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt für
die Mitglieder der Südtiroler Verbände „Südtiroler Heimat“ zu erfolgen.
(5)
Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Hauptversammlung
beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(6)
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(7)
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen
das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(8)
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung
sein/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an
Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§
10: Aufgaben der Hauptversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)
Beratung und Beschlussfassung über die Tagungsordnungspunkte.
b)
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs-abschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c)
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d)
Entlastung des Vorstands;
e)
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder;
f)
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g)
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
h)
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§
11: Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus
·
Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in,
·
Schriftführer/in und Stellvertreter/in
·
Kassier/in und Stellvertreter/in sowie
·
Beiräten in erforderlicher Anzahl.
(2)
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist.
(3)
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl
eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich
auszuüben.
(4)
Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange
Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag.
(7)
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied.
(8)
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.
Vorstandsmitglieds in Kraft.
(9)
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines
Nachfolgers wirksam.
§
12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1)
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit
laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögens-verzeichnisses
als Mindesterfordernis;
(2)
Erstellung Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3)
Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung
(4)
Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den
geprüften Rechnungsabschluss;
(5)
Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6)
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7)
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§
13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1)
Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt
den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2)
Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3)
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4)
Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen
diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5)
Der Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand.
(6)
Der Schriftführer führt die Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstands.
(7)
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8)
Im
Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder
des Kassiers ihre Stellvertreter.
§
14: Rechnungsprüfer
(1)
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist.
(2)
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat
den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand
über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3)
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 9 sinngemäß.
§
15: Schiedsgericht
(1)
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist
das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2)
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es
wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Den Vorsitz führt ein
überparteilicher Vorsitzender, der aus dem Kreis der Vereinsmitglieder von den
Vertretern beider Parteien zu wählen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§
16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes wird das verbleibende Vereinsvermögen wohltätigen Zwecken für bedürftige Südtiroler zugeführt. Das nicht veräußerbare Vermögen (Fahnen, Trachten etc.) soll Vereinen, die die in § 2 angeführten Zwecken verfolgen, übergeben werden.
Bruck, im Mai 2016