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Statuten des Vereins

„Bund der Südtiroler in der Steiermark – Zweigverein Obersteiermark“

 

 

§

1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1)

Der Verein führt den Namen „Bund der Südtiroler in der Steiermark – Zweigverein Obersteiermark“

 

(2)

Er hat seinen Sitz in 8600 Bruck/Mur und erstreckt seine Tätigkeit auf die Obersteiermark, das sind die steirischen Bezirke Liezen, Murau, Murtal, Leoben, Bruck-Mürzzuschlag. Er ist ein Zweigverein des Landesverbandes „Bund der Südtiroler in der Steiermark“ mit Sitz in Graz und gehört dem „Gesamtverband

der Südtiroler in Österreich“ mit Sitz in Innsbruck an.

 

(3)

Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

 

§

2: Zweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Zusammenschluss der in der Obersteiermark lebenden Südtiroler, deren Angehörigen und der Freunde Südtirols, zur

 

Aufrechterhaltung und Förderung der Verbundenheit mit der Geschichte und der Kultur des Landes Südtirols

Betreuung und Hilfestellung für die in der Obersteiermark lebenden hilfsbedürftigen Südtirolern und
Pflege des heimatlichen Brauchtums

 

 

§

3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

(1)

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

(2)

Als ideelle Mittel dienen  

a) Versammlungen

b) Abhaltung von Vorträgen und Informationsveranstaltungen

c) Durchführung von gemeinsamen Fahrten nach Südtirol

d) Organisation von traditionellen Feiern und geselligen Veranstaltungen

 

 

(3)

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

 

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen

b) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

c) Erträgnisse aus Veranstaltungen

 

 

§

4: Arten der Mitgliedschaft

 

(1)

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

 

(2)

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, sie haben das aktive und passive Wahlrecht.

 

(3)

Außerordentliche, unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch

Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Sie haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht.

 

(4)

Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

 

§

5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)

Mitglieder des Vereins können alle im § 2 genannten Personen, die das 14. Lebensjahr erreicht haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Die Mitgliedschaft ist mit einem schriftlichen Beitrittsansuchen an den Vereinsvorstand zu beantragen.

 

(2)

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

(3)

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Hauptversammlung.

 

 

§

6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

 

(2)

Die Mitglieder sind in jeder Hauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.

 

(3)

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

 

(4)

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

§

7: Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen

Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch

freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 

(2)

Der Austritt kann nur zum Ende jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand spätestens

bis zum 1. November schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige

verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Die

Mitgliedsbeitragspflicht erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts.

 

(3)

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen,

·

wenn dieses die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt oder die in den

Statuten festgelegten Pflichten nicht erfüllt

·

wenn es sich eines unehrenhaften, staatsfeindlichen oder die Gemeinschaft

schädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

 

(4)

Der Ausschluss eines Mitgliedes wird vom Vorstand verfügt. Der hiervon Betroffene

wird schriftlich in Kenntnis gesetzt und es steht ihm das Recht zu, binnen 30

Tagen eine schriftliche Berufung an die Hauptversammlung einzubringen. Bis zu

deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte und –pflichten. Die Entscheidung

der Hauptversammlung ist endgültig.

 

 

§

8: Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung

(§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das

Schiedsgericht (§ 15).

 

 

§

9: Hauptversammlung

 

(1)

Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes

2002. Eine ordentliche Hauptversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt.

 

(2)

Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf

·

Beschluss des Vorstands

·

Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung

·

begründetem schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder,

·

Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

·

jeweils binnen sechs Wochen statt.

 

(3)

Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt

sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine

Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer

schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 

(4)

Zur Hauptversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin

schriftlich an die Mitglieder oder durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt für

die Mitglieder der Südtiroler Verbände „Südtiroler Heimat“ zu erfolgen.

 

(5)

Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Hauptversammlung

beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

 

(6)

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen

beschlussfähig.

 

(7)

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen

das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen

jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen

Stimmen.

 

(8)

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung

sein/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an

Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

 

§

10: Aufgaben der Hauptversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

a)

Beratung und Beschlussfassung über die Tagungsordnungspunkte.

 

b)

Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs-abschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

 

c)

Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

 

d)

Entlastung des Vorstands;

 

e)

Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für

außerordentliche Mitglieder;

 

f)

Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

 

g)

Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

 

h)

Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

 

§

11: Vorstand

 

(1)

Der Vorstand besteht aus

 

·

Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in,

·

Schriftführer/in und Stellvertreter/in

·

Kassier/in und Stellvertreter/in sowie

·

Beiräten in erforderlicher Anzahl.

 

(2)

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei

Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes

wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der

nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist.

 

(3)

Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl

eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich

auszuüben.

 

(4)

Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter,

schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange

Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

(5)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und

mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

(6)

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag.

 

(7)

Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser

verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden

Vorstandsmitglied.

 

(8)

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner

Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.

Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

(9)

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die

Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines

Nachfolgers wirksam.

 

 

§

12: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne

des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die

Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich

fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

(1)

Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit

laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögens-verzeichnisses

als Mindesterfordernis;

 

(2)

Erstellung Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

 

(3)

Vorbereitung  und Einberufung der Hauptversammlung

 

(4)

Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den

geprüften Rechnungsabschluss;

 

(5)

Verwaltung des Vereinsvermögens;

 

(6)

Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

 

(7)

Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

 

§

13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1)

Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt

den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

(2)

Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins

bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

 

(3)

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu

zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

(4)

Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den

Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener

Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen

diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

(5)

Der Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand.

 

(6)

Der Schriftführer führt die Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstands.

 

(7)

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

(8)

Im

Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder

des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

 

§

14: Rechnungsprüfer

 

(1)

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr

gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit

Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der

Prüfung ist.

 

(2)

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der

Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der

Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat

den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die

erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand

über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

(3)

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die

Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 9 sinngemäß.

 

 

§

15: Schiedsgericht

 

(1)

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist

das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

(2)

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es

wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als

Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Den Vorsitz führt ein

überparteilicher Vorsitzender, der aus dem Kreis der Vereinsmitglieder von den

Vertretern beider Parteien zu wählen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet

unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen

keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit

Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

(3) Das  Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

§

16: Freiwillige Auflösung des Vereins

 (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2) Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes wird das verbleibende Vereinsvermögen wohltätigen Zwecken für bedürftige Südtiroler zugeführt. Das nicht veräußerbare Vermögen (Fahnen, Trachten etc.) soll Vereinen, die die in § 2 angeführten Zwecken verfolgen, übergeben werden.

 

 

Bruck, im Mai 2016